Wann und wie kann ich mich zum Regionalplan äußern?
Die öffentliche Auslegung zum 2. Entwurf des Regionalplanes "Freiraum und Windenergie" findet im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2017 statt. Während dieser Zeit kann Jedermann schriftlich Hinweise und Anregungen zu den Planinhalten vorbringen. Die Stellungnahmen sind an die Regionale Planungsstelle (Fehrbelliner Straße 31, 16816 Neuruppin) zu richten. Alternativ kann die Stellungnahme auch per E-Mail (beteiligung@prignitz-oberhavel.de) abgegeben werden.
Was geschieht mit meiner Stellungnahme?
Alle Stellungnahmen werden erfasst und nachfolgend ausgewertet. Hierfür wird eine Datenbank genutzt. Die Stellungnahmen werden zunächst hinsichtlich der vorgebrachten Belange differenziert. Anschließend werden die Äußerungen auf ihren inhaltlichen Gehalt geprüft. Die vorgebrachten Anregungen werden entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit berücksichtigt, d. h. sie werden im Regionalplan bzw. Umweltbericht ganz oder teilweise aufgenommen oder begründet verworfen. Die objektive Gewichtigkeit bemisst sich dabei anhand der rechtlichen und/oder fachlichen Bedeutung, die dem Belang zukommt.
Die Abwägung widerstreitender Interessen wird durch die Gremien der Regionalen Planungsgemeinschaft begleitet. Bedarfsabhängig finden auch Erörterungsgespräche statt. Am Ende steht die Billigung des Abwägungsergebnisses durch die Regionalversammlung.
Die Gremiensitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Ort, Inhalt und Zeitpunkt der Sitzungen werden auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft bekanntgegeben. Regionalversammlungen werden ferner im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemacht.
Über den Fortgang des Abwägungsprozesses wird darüber hinaus im Infobrief der Regionalen Planungsgemeinschaft berichtet. Diesen kann man hier kostenfrei bestellen.
Der Abwägungsprozess und das Abwägungsergebnis werden in einer tabellarischen Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet. Diese kann nach Abschluss des Verfahrens bei der Regionalen Planungsstelle eingesehen werden. Eine darüber hinausgehende Beantwortung einzelner Stellungnahmen ist nicht vorgesehen.
Der Regionalplan selber wird als Satzung beschlossen und von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigt. Die Satzung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemacht.
Wer entscheidet über den Regionalplan?
Die Beschlussfassung ist der Regionalversammlung vorbehalten. Die Regionalversammlung setzt sich aus 32 stimmberechtigten Regionalräten zusammen. Zu den Regionalräten gehören durch Gesetz die Landräte der Mitgliedslandkreise (Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz) sowie die Bürgermeister der Gemeinden ab 10.000 Einwohnern. Die weiteren Regionalräte werden durch die Kreistage der Mitgliedslandkreise gewählt.
Nach dem Beschluss durch die Regionalversammlung bedarf die Satzung der Genehmigung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL). Die GL prüft, ob die verfahrensrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten worden sind. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien erteilt.
Wie berücksichtigt der Regionalplan demokratische Entscheidungen in den Gemeinden?
Gemeinden werden als Träger öffentlicher Belange im Regionalplanverfahren einbezogen. So sind entsprechend des Gegenstromprinzips die Gegebenheiten und Erfordernisse der Gemeinden im Regionalplan zu berücksichtigen. Aber auch hier gilt, dass die Erfordernisse sachlich gerechtfertigt sein müssen. Insbesondere die kommunale Bauleitplanung kann einen solchen öffentlichen Belang begründen. Natürlich können auch andere Belange beispielsweise aufgrund weitergehender ortspezifischer Kenntnisse geltend gemacht werden. Keine Relevanz haben jedoch auch in diesem Fall rein politisch motivierte Stellungnahmen ("Wir wollen ..." oder "Wir wollen nicht ...") oder Stellungnahmen ohne konkreten Bezug zur Regionalplanung (Energiepolitik, EEG, Strompreise etc.). Dabei spielt es auch keine Rolle wie viele Bürger eine bestimmte Position vertreten haben. Auch wenn dies vielfach als "undemokratisch" missverstanden wird, so ist es doch Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit. Das Regionalplan-Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, das klaren "Spielregeln" folgt. Insbesondere hat es sich nach den geltenden Gesetzen zu richten, die durch den Bundestag oder den Landtag erlassen werden und somit ihrerseits demokratisch legitimiert sind.
Wann und wie werde ich über das Ergebnis der Abwägung informiert?
Die Auswertung der Stellungnahmen wird durch die Gremien der Regionalen Planungsgemeinschaft begleitet. Die Gremiensitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Ort, Inhalt und Zeitpunkt der Sitzungen werden auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft bekanntgegeben. Regionalversammlungen werden ferner im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemacht.
Über den Fortgang des Abwägungsprozesses wird darüber hinaus im Infobrief der Regionalen Planungsgemeinschaft berichtet. Diesen kann man hier kostenfrei bestellen.
Der Abwägungsprozess und das Abwägungsergebnis werden in einer tabellarischen Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet. Diese kann nach Abschluss des Verfahrens bei der Regionalen Planungsstelle eingesehen werden. Eine darüber hinausgehende Beantwortung einzelner Stellungnahmen ist nicht vorgesehen.
Der Regionalplan selber wird als Satzung beschlossen und von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigt. Die Satzung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemacht.
Wann gilt der neue Regionalplan?
Der Regionalplan tritt nach der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Ein konkreter Termin kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht benannt werden. Zunächst findet im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2017 die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum 2. Entwurf des Regionalplans "Freiraum und Windenergie" statt. Während dieses Zeitraumes kann Jedermann schriftlich Hinweise und Anregungen zu den Planinhalten vorbringen. Anschließend werden die Stellungnahmen ausgewertet und die Anregungen abgewogen.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Regionalplans gelten seine Ziele formal als "in Aufstellung befindlich" und entfalten eine eingeschränkte Bindungswirkung. Als sonstige Erfordernisse sind sie in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Was passiert mit den "alten" Eignungsgebieten/Konzentrationszonen und Windenergieanlagen?
Bis zu dem Inkrafttreten des Regionalplans "Freiraum und Windenergie" ist der sachliche Teilplan "Windenergienutzung" aus dem Jahr 2003 weiterhin die maßgebliche raumordnerische Beurteilungsgrundlage für die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen. Mit dem Inkrafttreten des Regionalplans "Freiraum und Windenergie" werden die Festsetzungen des sachlichen Teilplans "Windenergienutzung" gegenstandslos.
Flächennutzungspläne, die Festsetzungen für die Windenergienutzung treffen, werden, sofern sie im Widerspruch zu den Regelungen des neuen Regionalplans "Freiraum und Windenergie" stehen, durch sein Inkrafttreten verdrängt.
Bebauungspläne gelten auch nach dem Inkrafttreten des neuen Regionalplans "Freiraum und Windenergie" weiterhin fort. Sie sind jedoch den Zielen der Raumordnung anzupassen. Sofern die Gemeinde der Anpassungspflicht nicht nachkommt, kann diese durch die Landesregierung verlangt werden.
Die rechtmäßig errichteten und genehmigten Windenergieanlagen genießen Bestandsschutz, das heißt, sie dürfen auch außerhalb der "neuen" Windeignungsgebiete weiter betrieben werden. Der Bestandschutz umfasst nicht das Repowering, also den Ersatz bestehender Anlagen durch leistungsstärkere. Das Repowering wird der Neuerrichtung einer Windenergieanlage gleichgestellt und ist daher nur in den "neuen" Eignungsgebieten zulässig.
Wie viel Fläche muss für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden?
Bei der Ausweisung von Eignungsgebieten ist am Ende des Planungsprozesses der Nachweis zu führen, dass der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der gesetzlichen Privilegierung von Windenergieanlagen hinreichend Rechnung getragen wird. Der Nachweis ist durch den Plangeber, also die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel zu erbringen. Die maßgebliche Beurteilungsgrundlage hierfür bildet in Brandenburg die Summe der ausgewiesenen Eignungsgebiete im Verhältnis zur theoretisch nutzbaren Fläche (Regionsfläche abzüglich der "harten" Tabubereiche). Es gibt jedoch keine verbindliche Vorgabe, welcher Wert zu erreichen ist. Vielmehr hat die Beurteilung immer auf den konkreten Einzelfall unter Würdigung der unterschiedlichen regionalen Ausgangsbedingungen abzustellen. Neben den naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und der Verbreitung und Bedeutung von Restriktionsbereichen können insbesondere auch energetische Aspekte in die Beurteilung einfließen. Hierzu gehören die energiepolitischen Überlegungen des Bundes und des Landes, die in den Eignungsgebieten theoretisch installierbare Leistung und realisierbare Energie oder der Beitrag anderer Energieträger.
Welche Bedeutung hat das 2 %-Flächenziel des Landes?
Die Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg sieht vor, dass es zur Erreichung der energiepolitischen Ziele notwendig ist, einen Anteil von 2 % der nutzbaren Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch möchte man erreichen, den Anteil erneuerbarer Energien am Primärenergieverbrauch auf 32 % zu erhöhen. Neben dem Flächenziel gibt es auch Leistungs- bzw. Energieziele. So sieht die Energiestrategie für den Bereich Windenergienutzung im Jahr 2030 eine installierte Gesamtleistung von 10.500 MW bzw. eine jährliche Energiemenge von 82 PJ vor. Eine Regionalisierung der Zielvorgaben findet nicht statt. Die Energiestrategie des Landes Brandenburg ist formal ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung, das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist. Es ist keine verbindliche Vorgabe. Gleichwohl kann der Regionalplan nur im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien erlassen werden. Insofern ist eine intensive Auseinandersetzung mit den energiepolitischen Zielen des Landes angeraten.
Können kleinere Windparke auch außerhalb der regionalplanerischen Eignungsgebiete geplant werden?
Der Regionalplan sieht eine regelmäßige Mindestgröße von 100 ha für Windeignungsgebiete vor. Hiermit soll die raumordnerische Konzentration der Windenergienutzung gewährleistet werden. Einerseits sollen die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung geschaffen werden, andererseits sollen andere Bereiche der Region freigehalten werden. So sollen Windeignungsgebiete einen Mindestabstand von 5 km untereinander einhalten, um eine wahrnehmbare Trennwirkung zu erzielen.
Die Mindestgröße von 100 ha ist ein Kriterium zur Auswahl der Eignungsgebiete auf Ebene der Regionalplanung. Die Auswahl der Eignungsgebiete erfolgt systematisch in mehreren Schritten. Dabei werden Belange, die für die Windenergienutzung sprechen, und Belange, die gegen die Windenergienutzung sprechen, gegeneinander abgewogen. Die Mindestgröße ist Gegenstand der Abwägung. Sie bedeutet nicht, dass kleinere Flächen auf Ebene der Regionalplanung nicht betrachtet wurden. Dementsprechend können auch kleinere Windparke außerhalb der "neuen" Eignungsgebiete nicht geplant werden.
Sind Windenergieanlagen im Wald zulässig?
Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bisher gibt es jedoch keine Eignungsgebiete, die größere Waldflächen in Anspruch nehmen. Maßgeblich hierfür war in erster Linie das Windpotenzial. Dieses wurde im Rahmen eines Gutachtens durch den Deutschen Wetterdienst im Jahr 1997 in einer Messhöhe von 60 m über dem Gelände ermittelt. Wald bedeutet in diesem Zusammenhang ein Hindernis und eine deutliche Reduzierung des Windpotenzials, sodass die wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleistet werden konnte. Mit der Zeit sind die Windenergieanlagen deutlich größer geworden. Mittlerweile bewegt sich die Nabenhöhe der Windenergieanlagen regelmäßig oberhalb von 100 m, teilweise bis 140 m. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die rauhigkeitsbedingten Unterschiede des Windpotenzials zunehmend nivelliert werden und die wirtschaftliche Nutzung des Windes auch im Wald möglich ist.
In den Mittelpunkt der Betrachtung rücken daher stärker ökologische, forstwirtschaftliche und erholungsrelevante Aspekte. Eine wichtige Grundlage für die Bewertung bilden dabei die forstliche Rahmenplanung bzw. die Waldfunktionskartierung. Diese ermöglichen eine differenzierte Betrachtung des Waldes in Abhängigkeit von Qualität und Schutzbedürftigkeit. So gibt es seitens der Forstbehörden explizit Angebotsflächen für die Windenergienutzung im Wald. Diese sind jedoch nicht mit Eignungsgebieten gleichzusetzen. Hierfür bedarf es einer weitergehenden raumordnerischen Bewertung der Flächen. Erst dann ist es möglich, dass Eignungsgebiete und nachfolgend Windenergieanlagen im Wald entstehen können.