Flächenziele und Mindestabstände für die Windenergienutzung

Sowohl die Bundesregierung als auch das Land Brandenburg haben sich bereits im vergangenen Jahr dazu bekannt, den Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigen zu wollen. Vor diesem Hintergrund wurden auf Bundesebene bereits etliche Gesetzespakete geschnürt, die auch darauf abzielen, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und rechtssicherer zu gestalten.

Landtag Brandenburg © Landtag Brandenburg/Manuel Dahmann

Sowohl die Bundesregierung als auch das Land Brandenburg haben sich bereits im vergangenen Jahr dazu bekannt, den Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigen zu wollen. Vor diesem Hintergrund wurden auf Bundesebene bereits etliche Gesetzespakete geschnürt, die auch darauf abzielen, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und rechtssicherer zu gestalten. Insbesondere wurden mit dem  Windenergieflächenbedarfsgesetz verbindliche Ausbauziele für die Windenergienutzung formuliert und mit der Änderung des Baugesetzbuchs die Regelungen für die planerische Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Eine entsprechende Novellierung des Raumordnungsgesetzes soll folgen.

Windenergieanlagen sind künftig nur noch innerhalb von Windenergiegebieten und nicht mehr im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in den einzelnen Bundesländern genügend Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Land Brandenburg soll bis Ende 2027 mindestens 1,8 % und bis Ende 2032 mindestens 2,2 % der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen. Wie und wo diese Flächen ausgewiesen werden bleibt jedoch den Bundesländern überlassen.

In Brandenburg soll die Ausweisung der erforderlichen Windflächen weiterhin durch die Regionalplanung erfolgen. Es sollen jedoch nicht mehr Eignungsgebiete, sondern Vorranggebiete festgelegt werden. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Landtag bereits im Mai 2022 gefasst. Dementsprechend wurde durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg die Richtlinie für Regionalpläne geändert. Insofern ist nun auch klar, dass die Vorranggebiete keine Ausschlusswirkung haben werden. Gemeinden können also zusätzliche Windflächen ausweisen.

Offen blieb die Frage, wie viel Fläche für die Windenergienutzung in den einzelnen Planungsregionen zur Verfügung gestellt werden soll. Zu diesem Zweck wurde das Brandenburgische Flächenzielgesetz auf den Weg gebracht. Dieses sieht vor, dass in allen Planungsregionen gleichermaßen bis Ende 2027 mindestens 1,8 % der Regionsfläche und bis Ende 2032 mindestens 2,2 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung gesichert werden sollen. Der Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung hat nun nach schriftlicher Anhörung von Experten und kommunalen Spitzenverbänden empfohlen, diesen Ansatz beizubehalten.

Gleichzeitig soll auch das Brandenburgische Windenergieanlagenabstandsgesetz modifiziert werden. Mit dem Gesetz war bereits im Mai 2022 die Privilegierung der Windenergienutzung unterhalb eines Abstandes von 1.000 Metern zu Wohngebäuden im Innenbereich und in Bebauungsplänen aufgehoben worden, sodass die Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen regelmäßig nur noch mit Zustimmung der Standortgemeinde und einem entsprechenden Bebauungsplan möglich war. Mit der Änderung soll nun klargestellt werden, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auch unterhalb von 1.000 Metern privilegiert zulässig bleibt, wenn im Flächennutzungsplan oder im Regionalplan eine Windfläche dargestellt wird. Hierzu war das Land durch den Bundesgesetzgeber verpflichtet.

Auf diese Weise wäre es auch künftig möglich, den in Prignitz-Oberhavel verfolgten Ansatz beizubehalten, Bereiche unterhalb von 1.000 m zu Wohngebäuden in die Vorranggebiete einzubeziehen, wenn dort bereits Windenergieanlagen errichtet wurden. Unabhängig davon stellt das Windenergieanlagenabstandsgesetz auch zukünftig sicher, dass auch das sogenannte Repowering, also der Ersatz älterer durch neue, in der Regel wesentlich höhere Windenergieanlagen, in Siedlungsnähe nur mit Zustimmung der Standortgemeinde möglich ist.